Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

Auf dieser Seite erhalten Sie alle Infos, wenn Sie sich über Kurzarbeitergeld (KUG) informieren möchten, Kurzarbeit anzeigen oder beantragen wollen. Die hier eingestellten Informationen gelten sowohl, wenn Ihnen Arbeitsausfälle durch das Corona-Virus oder auch andere konjunkturelle Ursachen entstehen. Diese Seite lotst Sie durch alle Fragen und wird regelmäßig aktualisiert und ergänzt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden pauschal zu 50 Prozent oder 100 Prozent erstattet.
  • Der Bezug von Kug ist bis zu 12 Monate möglich. Bis Ende 2021 gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Bezugsdauer von längstens 24 Monaten.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kug.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
  • Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kug behalten ihre Gültigkeit.

Diese und weitere wichtige Informationen finden Sie auch auf der Seite Corona-Krise: Kurzarbeitergeld für Unternehmen.

Antworten zu häufig gestellten Fragen zum Kurzarbeitergeld

Die gesetzliche Grundlage bildet der § 95 SGB III. Danach sind diese grundsätzlichen Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
  2. Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen
  3. Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (d.h. Voraussetzungen bei Ihren Beschäftigten)
  4. Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Arbeitsagentur am Betriebssitz

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen finden Sie im Video auf der Seite Videos Kurzarbeitergeld: Voraussetzungen, Anzeige und Antrag.

Die gesetzliche Grundlage bildet der § 97 SGB III.

  • Im Betrieb oder der Betriebsabteilung muss mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt sein

Kurzarbeit muss nicht für den gesamten Betrieb eingeführt und angezeigt werden. Die Kurzarbeit kann auch auf einzelne Betriebsabteilungen beschränkt sein.

Nein, Selbständige können kein Kurzarbeitergeld beziehen, weil sie nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind. Auch eine Antragspflichtversicherung („freiwillige Weiterversicherung“) ermöglicht keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Eine Absicherung von Selbstständigen ist möglich, wenn Sie von der Möglichkeit der Antragspflichtversicherung („freiwillige Weiterversicherung“) nach §28a SGBIII Gebrauch gemacht haben. In diesem Falle haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Wenn Sie davon keinen Gebrauch gemacht haben, fallen Sie nicht in den Schutz der Arbeitslosenversicherung.

Wenn Sie keine oder nur geringe Einnahmen erzielen, können Sie Leistungen der Grundsicherung im Jobcenter beantragen.

Jobcenter.digital – Unterstützung durch Arbeitslosengeld II

Die gesetzliche Grundlage bildet der § 99 SGB III. Danach gilt:

Die Anzeige des Arbeitsausfalls muss in dem Monat eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt:

Eine Begründung des erheblichen Arbeitsausfalls ist erforderlich.

Formular und Antrag

Das Formular, das Sie benötigen, um den Arbeitsausfall anzuzeigen, können Sie herunterladen:
Formular zur Anzeige des Arbeitsausfalls (PDF)

Den Antrag auf Kurzarbeitergeld können Sie ebenfalls herunterladen:
Antrag auf Kurzarbeitergeld (PDF)

Sie können Kurzarbeitergeld auch online beantragen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite „Kurzarbeitergeld“

Hinweis

Folgende betriebsinterne Regelungen beziehungsweise Fristen müssen Sie gegebenenfalls beachten:

  • Vereinbarungen mit dem Betriebsrat und gegebenenfalls Ankündigungsfristen, sofern vorhanden
  • Kurzarbeiterklausel in Arbeitsverträgen
  • tarifliche Regelungen bei der Einführung von Kurzarbeitergeld
  • unter Umständen: Einzelvereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abschließen

Mehr Informationen erhalten Sie im Video: So beantragen Sie Kurzarbeitergeld.

Bitte beachten Sie: Wird nach einer Zwischenzeit ohne Kurzarbeit in Ihrem Betrieb wieder Kurzarbeit erforderlich, müssen Sie den Arbeitsausfall erneut anzeigen. Dies gilt ab einer Unterbrechung von 3 zusammenhängenden Monaten. Weitere Informationen finden Sie bei der Frage: „Was ist zu beachten, wenn nach einiger Zeit erneut Kurzarbeit nötig wird?“

  • Es muss ein „unabwendbares Ereignis“ (z. B. behördlich veranlasste Maßnahmen, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Unglücksfall) vorliegen
    oder
  • Wirtschaftliche Ursachen (z. B. Auftragsmangel, - stornierung, fehlendes Material)
  • Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein.
  • Als Mindesterfordernis gilt (befristet bis Ende 2021, soweit der Betrieb spätestens für März 2021 erstmalig Kurzarbeitergeld erhält):
    Mindestens 10 Prozent der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben
    • im Betrieb oder in der betreffenden Betriebsabteilung
    • im jeweiligen Kalendermonat

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gilt auch, wer geringfügig und daher nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist – sowohl bei der Gesamtzahl der Beschäftigten, als auch beim Arbeitsausfall mit Entgeltverlust.

  • Der Ausfall darf nicht auf branchenüblichen, betriebsüblichen oder saisonbedingten Gründen beruhen.
  • Zunächst müssen Überstunden- und Arbeitszeitkonten abgebaut werden– aber: auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird bis Ende 2021 verzichtet
  • Die Umsetzung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in einen anderen Bereich/eine andere Abteilung muss geprüft werden (ggf. temporäre Umsetzung)
  • Wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmen müssen zuvor getroffen worden sein.
    (z. B. Arbeiten auf Lager, Aufräum- oder Instandsetzungsarbeiten)

Die gesetzliche Grundlage bildet der § 98 SGB III.

  • Fortsetzung einer versicherungspflichtigen (ungekündigten) Beschäftigung
  • Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an eine Ausbildung
  • Im Formular für die Anzeige des Arbeitsausfalls werden die Ursachen des Arbeitsausfalls dargelegt.
  • Das Formular enthält eine Erklärung des Arbeitgebers, dass die Angaben nach bestem Wissen gemacht wurden.
  • Ist eine Betriebsvertretung vorhanden, muss diese den Angaben des Arbeitgebers zustimmen oder eine gesonderte Stellungnahme abgeben. Weitere Informationen.

 

Kurzarbeit kann bei Auftragsausfällen durch entsprechende Vereinbarungen zur Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb sehr kurzfristig eingeführt und der örtlichen Agentur für Arbeit angezeigt werden.

 

Die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten sind in Arbeitszeitnachweisen zu führen. Die Abrechnung für den jeweiligen Kalendermonat muss innerhalb von 3 Monaten (Fristbeginn mit Ablauf des beantragten Kalendermonats) vom Arbeitgeber eingereicht werden.

Zuständig ist die Agentur am Sitz der Lohnabrechnungsstelle.

Nach Ende des Arbeitsausfalls erfolgt eine Prüfung, da Kurzarbeitergeld unter Vorbehalt ausgezahlt wird.

Weitere Informationen zur Berechnung finden Sie in den Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes.

Grundsätzlich kann Kurzarbeitergeld bis zu 12 Monate bezogen werden. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Bezugsdauer jedoch mit folgenden Voraussetzungen verlängert.

Für 2021 gilt:

Hat Ihr Unternehmen bis 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt und bei der Arbeitsagentur angezeigt, kann Kurzarbeitergeld bis zu 24 Monate, längstens bis 31. Dezember 2021, bezogen werden.

Bis Ende 2020 gilt:

Hat Ihr Unternehmen bis 31. Dezember 2019 Kurzarbeit eingeführt und bei der Arbeitsagentur angezeigt, kann Kurzarbeitergeld bis zu 21 Monate, längstens bis 31. Dezember 2020, bezogen werden.

Achtung: Bei Unterbrechungen der Kurzarbeit von 3 Monaten oder länger muss Kurzarbeit wieder neu angezeigt werden. Das Kurzarbeitergeld kann in diesem Fall erst ab dem Monat wieder gewährt werden, in dem die neue Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Eine (Verlängerungs-)Anzeige ist erforderlich, wenn die 21-monatige Bezugsdauer in der Zeit bis Dezember 2020 abgelaufen ist und die Kurzarbeit danach fortgesetzt werden muss. Dies gilt auch, sofern der bewilligte Bezugszeitraum verlängert werden muss.

Unterbrechung von 3 Monaten oder mehr

Wird nach einer Zwischenzeit ohne Kurzarbeit in Ihrem Betrieb wieder Kurzarbeit erforderlich, müssen Sie den Arbeitsausfall erneut anzeigen. Dies gilt ab einer Unterbrechungszeit von 3 zusammenhängenden Monaten.

Die neue Anzeige ist auch nötig, wenn noch ein bewilligter Zeitraum für Kurzarbeit vorliegt. Bei einer Unterbrechungszeit von mindestens 3 Monaten beginnt eine neue Bezugsdauer, sofern wieder alle Voraussetzungen erfüllt werden.

Beispiel:

  • Bewilligung der Anzeige über Arbeitsausfall durch die Agentur für Arbeit: 01.03.2020 bis 31.12.2020 
  • Unterbrechungszeit: 01.07.2020 bis 31.10.2020
  • Kurzarbeit erneut erforderlich: im November 2020

Ergebnis: Für den Arbeitsausfall im November 2020 ist erneut eine Anzeige über Arbeitsausfall erforderlich. Diese Anzeige muss auch im Monat November 2020 bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen sein. 

Unterbrechung von unter 3 Monaten

Eine Unterbrechungszeit von einem oder 2 zusammenhängenden Monaten verlängert die Bezugsdauer entsprechend. In diesem Fall müssen Sie keine erneute Anzeige über Arbeitsausfall einreichen.

Beispiel:

  • Bewilligung der Anzeige über Arbeitsausfall durch die Agentur für Arbeit: 01.03.2020 bis 30.09.2020
  • Unterbrechungszeit: Juni 2020 und Juli 2020
  • Kurzarbeit erneut erforderlich: im August 2020

Ergebnis: Es ist keine neue Anzeige über Arbeitsausfall erforderlich. Die Bezugsdauer kann um 2 Monate verlängert werden.

Liegt die Unterbrechungszeit unter einem Monat, hat dies für die Bezugsdauer keine Auswirkungen. In diesem Fall müssen Sie jedoch beachten, dass die sogenannten Mindesterfordernisse für den gesamten Monat vorliegen müssen. Das heißt: Mindestens 10 Prozent der Beschäftigten haben einen Arbeitsausfall von mindestens 10 Prozent.

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten 60 Prozent des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettoentgelts.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind haben, bekommen 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts.

Erhöhung bis zum 31. Dezember 2021:

Wichtig: Die nachfolgend beschriebene Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bis 31. Dezember 2021 gilt nur, wenn Sie spätestens für März 2021 erstmalig Kurzarbeitergeld erhalten.

Das Kurzarbeitergeld erhöht sich ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 77 Prozent). Ab dem 7. Bezugsmonat erhöht es sich nochmals auf 80 Prozent (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 87 Prozent).

Die Bezugsmonate müssen dabei nicht zusammenhängen. Das bedeutet: Unterbrechungen der Kurzarbeit (auch über 3 Monate) lösen keinen Neubeginn der individuellen Bezugsdauer aus. Als Bezugsmonat zählt auch ein Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld. Sofern in einem Monat lediglich Krankengeld in Höhe von Kurzarbeitergeld gezahlt wird, wird dieser Monat dagegen nicht berücksichtigt.

Voraussetzung für diese Erhöhung des Kurzarbeitergeldes: Im jeweiligen Bezugsmonat lag infolge des Arbeitsausfalls ein Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent vor.

Sofern in einem Monat Krankengeld in Höhe von Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitergeld bezogen wird, wird lediglich das Kurzarbeitergeld beim Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent berücksichtigt

Hinweis: Der Referenzmonat für die Berechnung der individuellen Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld ist der März 2020. Das heißt: Das erhöhte Kurzarbeitergeld kann erstmalig im Juni 2020 (frühester vierter Bezugsmonat) in Anspruch genommen werden.

Nein, das Transfer-Kurzarbeitergeld erhöht sich ab dem vierten beziehungsweise siebten Bezugsmonat nicht. Es bleibt bei den 60 Prozent (für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Kinder) beziehungsweise 67 Prozent (für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind).

Im Zuge der COVID-19-Pandemie haben viele Arbeitgeber ihren Betrieb ganz einstellen müssen, mit der Folge, dass die Arbeit deutlich öfter als in der Vergangenheit nicht nur teilweise, sondern vollständig ausgefallen ist. Um zu hohe Einkommenseinbußen bei diesem vorübergehenden Arbeitsausfall vorzubeugen, wurde im Rahmen der pandemiebedingten Sonderreglungen vorübergehend die stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes eingeführt.

Beim Transfer-Kurzarbeitergeld liegt dagegen ein dauerhafter Arbeitsausfall vor. Somit ist die Voraussetzung des vorübergehenden Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall nicht gegeben. Ein Anspruch auf eine stufenweise Erhöhung des Transfer-Kurzarbeitergeldes liegt also nicht vor. Allerdings sehen viele Sozialpläne Aufstockungen des Transfer-Kurzarbeitergeldes vor.

Enthält ein Tarifvertrag die Möglichkeit, dass durch freiwillige Betriebsvereinbarung Sonderzahlungen (zusätzliche Urlaubsvergütung, Jahressonderzahlung) nicht als Einmalzahlung, sondern in jedem Monat ausgezahlt werden, so erhöht sich das monatliche Arbeitsentgelt entsprechend. Nach den tariflichen Bestimmungen kann eine solche Vereinbarung mit Wirkung ab dem ersten Tag der Kurzarbeit getroffen werden.

In einem solchen Fall gilt: Die sogenannten „gezwölftelten Sonderzahlungen“ werden bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt – befristet bis zum 31. Dezember 2021.

Wurde die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt, hat das keine Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes. Der Nebenverdienst wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Nehmen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, denn es liegt eine Erhöhung des tatsächlichen erzielten Entgelts vor. 

Neu: Bei Aufnahme / Ausübung einer Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich (zum Beispiel Gesundheitswesen, Landwirtschaft, Lebensmittelbranche) bleibt das Nebeneinkommen im April 2020 anrechnungsfrei, soweit die Summe aus dem Nebeneinkommen plus einem gegebenenfalls verbliebenen Ist-Entgelt, einem eventuellen Aufstockungsbetrag und dem Kurzarbeitergeld das Soll-Entgelt nicht übersteigt.

Für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 wird diese Hinzuverdienstmöglichkeit auf alle Berufe ausgedehnt. Das Nebeneinkommen ist weiterhin anrechnungsfrei, soweit die Summe aus dem Nebeneinkommen plus einem gegebenenfalls verbliebenen Ist-Entgelt, einem eventuellen Aufstockungsbetrag und dem Kurzarbeitergeld das Soll-Entgelt nicht übersteigt.

Soll-Entgelt, Ist-Entgelt, Aufstockungsbetrag und das Entgelt aus der anderen Beschäftigung sind bei der Berechnung pauschaliert in Netto-Beträge entsprechend der Nettoentgelttabelle umzurechnen. 

Ein Minijob (450 Euro / Monat) bleibt bis zum 31. Dezember 2021 vollständig anrechnungsfrei.

Ja, es ist zwingend erforderlich Arbeitszeitnachweise, aus denen die tägliche Arbeitszeit ersichtlich ist, zu führen. Die Angabe in der Anzeige ist eine erwartete Verteilung – eine Einschätzung, die im Nachhinein mit der tatsächlichen Abrechnung konkretisiert wird.

Während der Kurzarbeit sind Arbeitszeitnachweise der betroffenen Arbeitnehmer/innen zu führen.

Vorlagen dafür gibt es nicht. Zu erfassen ist in Stunden, wann die/der Arbeitnehmer/in tatsächlich gearbeitet hat, wann Urlaub war, Überstunden abgebummelt wurden, andere Fehlzeiten vorlagen und wann Kurzarbeit war.

Diese und die Lohnabrechnungen dienen der Prüfung des Anspruchs nach Beendigung der Kurzarbeit.

 

Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (Minusstunden) wird befristet bis zum 31. Dezember 2021 verzichtet.

Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens wird nicht verlangt, soweit es 

  • vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit bestimmt ist und 50 Stunden nicht übersteigt, 
  • zur Vermeidung von Saison-Kurzarbeit angespart worden ist und 150 Stunden nicht übersteigt,
  • ausschließlich für eine gesetzlich mögliche Freistellung von der Arbeit oder die Verringerung der Arbeitszeit bestimmt ist, 
  • 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit übersteigt oder
  • länger als ein Jahr unverändert bestanden hat.

Sofern es sich um geschützte Arbeitszeitguthaben handelt, besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld ab der ersten Ausfallstunde.

Ja, der Sozialversicherungsbeitrag muss auch weiterhin – mit dem Lohn – vom Arbeitgeber abgeführt werden (das heißt: der volle Beitrag für AG und AN-Anteil zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung).

Sie erhalten als Arbeitgeber die gezahlten Beiträge – befristet bis Ende 2021 – in pauschalierter Höhe zu 50 Prozent oder 100 Prozent erstattet.

Wichtig: Seit dem 1. Januar 2021 muss Erholungsurlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit eingebracht werden, wenn die Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem nicht entgegenstehen (§ 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB III).

Vorlage der Urlaubsplanung bei der Agentur für Arbeit

Bei einer vorläufigen Bewilligung zu Beginn eines neuen Urlaubsjahres, müssen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber die Urlaubsplanung oder Urlaubsliste nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt vorlegen. Sie können den Urlaub so planen, wie es in Ihrem Betrieb üblich ist.

Fordern Sie von Ihren Beschäftigten erst zum März eine Urlaubsplanung ein, müssen Sie diese auch erst im März bei der Arbeitsagentur einreichen, wenn dies verlangt wird. Eine formlose Urlaubsplanung, Urlaubsliste oder eine Vereinbarung über Betriebsferien ist ausreichend. Der Urlaubsantrag Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.

Resturlaub 2020

Resturlaub aus 2020 muss zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, bevor dieser verfällt. Erfolgt dies nicht, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.

Urlaub 2021

Besteht eine Urlausplanung für 2021, zum Beispiel durch eine Urlaubsliste, einen Urlaubsplan oder Betriebsferien (§ 87 I Nr. 5 BetrVG), muss dieser nicht vorher zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden. Der Urlaub wird dann zu den geplanten Zeiten genommen. Wird von dieser Planung nur aufgrund von Kurzarbeit abgewichen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.

Gibt es keine Urlaubsplanung, muss gegen Ende des Urlaubjahres 2021 der Antritt von Urlaubsansprüchen zur Vermeidung von Kurzarbeit festgelegt werden. Das gilt aber nur, wenn der Urlaub nicht in das Urlaubsjahr 2022 übertragen werden kann. Wird dieser Urlaub nicht genommen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.

Regelungen für das Bauhauptgewerbe

Im Bauhauptgewerbe bestehen besondere Urlaubsregelungen: Gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen ihren Resturlaubsanspruch aus 2020 für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld nicht vorrangig einbringen. Ausnahme: Der Arbeitsausfall tritt gegen Jahresende 2021 ein (§ 8 Nr. 7 BRTV Bau).

Dies gilt jedoch nicht für Angestellte (Gehaltsempfänger) des Bauhauptgewerbes und für die anderen Bereiche der Bauwirtschaft (zum Beispiel: Gerüstbau, Dachdeckergewerbe oder Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau). Hier müssen die Resturlaubsansprüche bereits früher eingebracht werden müssen.

Fall 1: Krankheit beginnt während der Kurzarbeit

Als Arbeitgeber können Sie Kurzarbeitergeld für Beschäftigte erhalten, die während der Kurzarbeit krank werden.

Voraussetzung: Die Arbeitsunfähigkeit beginnt in einem Monat, für den Sie Kurzarbeitergeld beantragt haben. Da das Kurzarbeitergeld jeweils für den Anspruchszeitraum (Kalendermonat, vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III) beantragt und gewährt wird, ist diese Voraussetzung immer dann erfüllt, wenn die Erkrankung im Anspruchszeitraum eintritt (also auch an dem Tag, an dem der Kalendermonat beginnt).

Beispiel

Kurzarbeit wird am 16.03.2020 angezeigt. Dieser Tag ist auch der 1. Tag der Kurzarbeit.

Die Arbeitsunfähigkeit tritt am 10.03.2020 ein. Die Arbeitsunfähigkeit beginnt also im Anspruchszeitraum des Kalendermonats, die Arbeitsunfähigkeit ist also während des Bezugs von Kurzarbeit eingetreten. Die Zuständigkeit für die Kurzarbeitergeld-Leistungsfortzahlung liegt bei der Agentur für Arbeit.

Hinweis für den Antrag auf Kurzarbeitergeld: Tragen Sie in die monatliche Abrechnungsliste die ausgefallenen Stunden als Kurzarbeitergeld-Ausfallstunden („Kug“) ein – und nicht als Krankengeldstunden („KrG“).

Waren für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit auch reguläre Arbeitszeiten geplant (keine Kurzarbeit), haben kranke Beschäftigte für diese Arbeitszeiten weiterhin Anspruch auf die volle Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Fall 2: Krankheit beginnt vor der Kurzarbeit

Sie erhalten kein Kurzarbeitergeld für Beschäftigte, die vor Einführung der Kurzarbeit arbeitsunfähig wurden – also vor dem ersten Monat, für den Sie Kurzarbeit angemeldet (angezeigt) haben.

Beispiel

Kurzarbeit wird am 16.03.2020 angezeigt. Dieser Tag ist auch der 1. Tag der Kurzarbeit.

Die Arbeitsunfähigkeit tritt am 10.02.2020 ein. Der Anspruch auf Kurzarbeit beginnt am 01.03.2020, die Arbeitsunfähigkeit ist daher vor der Kurzarbeit eingetreten.

Personen mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, die vor dem Beginn des ersten betrieblichen Anspruchszeitraums (im Beispiel: März 2020) erkranken, haben für ausgefallene Stunden Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Als Arbeitgeber können Sie diesen Betrag von der zuständigen Krankenkasse erstattet bekommen.

Hinweis für den Antrag auf Kurzarbeitergeld: Bitte geben Sie in der monatlichen Abrechnungsliste die ausgefallenen Stunden als Krankengeldstunden an („KrG“).

Ja, auch befristet Beschäftigte können Kurzarbeitergeld erhalten!

 

Nein, Kurzarbeitergeld können nur versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten.

 

In bestimmten Fällen können auch Auszubildende Kurzarbeitergeld bekommen. Allerdings erst nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen. Bis dahin bekommen sie die volle Ausbildungsvergütung.

In der Regel sind Auszubildende aber nicht von Kurzarbeit betroffen. Der Ausbildungsbetrieb muss versuchen, die Ausbildung weiter zu ermöglichen, indem er zum Beispiel den Ausbildungsplan umstellt oder Auszubildende in einer anderen Abteilung unterbringt.

Wegen des Coronavirus haben viele Betriebe aber kaum eine andere Möglichkeit, insbesondere wenn der Betrieb geschlossen werden muss. In so einem Fall ist Kurzarbeit auch eine Option für Auszubildende.

Das müssen Ausbildungsbetriebe beachten, wenn sie von mehreren Phasen der Kurzarbeit betroffen sind: Wird nach 3 oder mehr zusammenhängenden Monaten erneut Kurzarbeit erforderlich, so beginnt eine neue Bezugsdauer der Kurzarbeit. Dies hat zur Folge, dass Auszubildende auch wieder Anspruch auf die volle Ausbildungsvergütung bis zum Ablauf von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen haben – falls die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erneut vorliegen.

Kurzarbeitergeld kann außerdem ohne weiteres auch für Auszubildende gezahlt werden, die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung eine versicherungspflichtige (befristete oder unbefristete) Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen.

Dem Grunde nach können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Grenzregionen, die zur Arbeit nach Deutschland pendeln, Kurzarbeitergeld bekommen.

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist daran geknüpft, dass in dem Betrieb oder Betriebsteil, der sich in Deutschland befindet, wegen einer behördlichen Anordnung oder fehlender Auslastung gar nicht mehr oder nicht mehr voll gearbeitet werden kann. Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Grenzgänger sind, von dem Arbeitsausfall im Betrieb betroffen, bekommen sie für die ausgefallene Arbeitszeit Kurzarbeitergeld. Dies gilt auch dann, wenn es zu einer Grenzschließung oder Quarantänemaßnahme kommt, von der sie betroffen sind.

Betriebe in Grenzregionen, die für ihre Beschäftigten bereits laufend Kurzarbeitergeld beziehen und aufgrund der vorher geltenden Auffassung keine Leistungen für Beschäftigte mit Wohnsitz in einer Grenzregion erhalten haben, können für die Monate März und April eine Korrekturabrechnung einreichen. Betriebe, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld aufgrund der bisherigen Auffassung vollständig abgelehnt worden sind, können die Überprüfung des Antrags einfordern und Leistungen rückwirkend erhalten.

Studierende, die an einer Hochschule immatrikuliert sind und in der Hauptsache ihr Studium betreiben, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Sie gehören zum versicherungsfreien Personenkreis in der Arbeitslosenversicherung, auch wenn sie neben Ihrem Studium eine, ggf. ansonsten sozialversicherungspflichtige, Beschäftigung ausüben.

Entscheidend für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist nicht generell die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern die damit verbundene Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung.

 

 

Nein, gekündigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ab Ausspruch der Kündigung kein Kurzarbeitergeld erhalten!

 

In Zeitarbeitsunternehmen können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer befristet bis zum 31. Dezember 2021 Kurzarbeitergeld erhalten, wenn der Betrieb bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt hat.

Angesichts der besonderen Situation von Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern mit wechselnden Einsätzen und Wechseln zwischen Einsatz- und verleihfreien Zeiten, ist bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes als Soll-Entgelt der durchschnittliche Verdienst der letzten 3 vor dem Arbeitsausfall abgerechneten Monate zu Grunde zu legen.

Soll-Entgelt ist der Bruttoarbeitslohn, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall verdient hätte. Zusätzlich für Mehrarbeit gezahlte Lohnbestandteile sind abzuziehen. Einmalzahlungen werden bei der Berechnung des Soll-Entgelts nicht berücksichtigt.

In der aktuellen Krisensituation hat der Gesetzgeber den Bezug von Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer geöffnet. Diese haben zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2021 Zugang zum Kurzarbeitergeld, wenn der Betrieb bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt hat. Bis dahin zurückgelegte Zeiten von „Kurzarbeit Null“ werden nicht auf die Überlassungshöchstdauer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz angerechnet. „Kurzarbeit Null“ liegt vor, wenn der Arbeitsausfall 100 Prozent beträgt, das heißt, wenn die Arbeit für eine vorübergehende Zeit vollständig eingestellt wird. Diese Ausführungen gelten entsprechend für die Dauer der Überlassung im Hinblick auf Equal Pay.

Das Bundesarbeitsministerium hat in seinen Fragen und Antworten zum Coronavirus die Voraussetzungen einer gelegentlichen Arbeitnehmerüberlassung beschrieben, die keine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüber­lassungsgesetz voraussetzt: Arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Fragen zum Coronavirus

Die Bundesagentur für Arbeit kann hierzu leider nicht weitergehend beraten.

Ob die Voraussetzungen der gelegentlichen Arbeitnehmerüberlassung vorliegen, müssen die daran interessierten Arbeitgeber und Unternehmen eigenständig beurteilen.

 

 

Es kommt auf die Ursache für den erheblichen Arbeitsausfall und die Art der Betriebstätigkeit an.

Grundsätzlich ist auch in kommunalen bzw. öffentlichen Betrieben Kurzarbeit mit Bezug von Kurzarbeitergeld möglich. Allerdings muss der erhebliche und unvermeidbare Arbeitsausfall, der eine der Voraussetzungen für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld ist, auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen.

Ein unabwendbares Ereignis wäre beispielsweise eine behördlich angeordnete vorübergehende Betriebsschließung. In diesem Fall haben auch in einem öffentlichen Betrieb die von dem Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

In öffentlichen Betrieben, die auf das Erzielen eines Gewinnes  ausgerichtet sind, also etwa solche, die etwas verkaufen oder eine kostenpflichtige Dienstleistung anbieten, kann ein erheblicher Arbeitsausfall wirtschaftlich begründet sein. Beispielsweise könnten Fahrerinnen und Fahrer eines öffentlichen Verkehrsbetriebs, der wegen der Corona-Pandemie spürbar weniger Fahrgäste zu befördern hat und deshalb deutlich weniger Fahrscheine verkauft, in Kurzarbeit geschickt werden.

Eindeutig nicht wirtschaftlich tätig sind Behörden. Auch dann nicht, wenn sie Dienstleistungen gegen Gebühr anbieten. Gebühren sollen in gewissem Umfang den der Behörde entstehenden Aufwand ausgleichen. Ziel ist nicht die Erwirtschaftung eines Gewinnes.

Nein. 

Aufgrund der besonderen Situation während der Corona-Krise wirken sich Zahlungen, die – gegebenenfalls auch anteilig – von den Versicherern aufgrund einer wegen der COVID-19-Pandemie angeordneten vorübergehenden Betriebsschließung erbracht werden, nicht leistungsmindernd auf das Kurzarbeitergeld aus. Dabei ist es unerheblich, ob der Versicherer einen Rechtsanspruch auf die Leistung (den Versicherungsfall) anerkannt hat oder nicht. Damit ist gewährleistet, dass den betroffenen Betrieben das Kurzarbeitergeld – ohne Anrechnung der Zahlungen der Versicherer – unverändert weiter gezahlt wird. 

Diese Regelung gilt befristet bis 31. Dezember 2020.

Bund und Länder bieten eine Reihe von Soforthilfeprogrammen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie:

  • Für Unternehmen insgesamt
  • Für kleine Betriebe
  • Für Solo-Selbstständige

In der folgenden Liste finden Sie eine Übersicht der Programme- sortiert nach Bundesprogrammen – und länderspezifischen Hilfen:

Übersicht Soforthilfeprogramme Corona

 

 

Sie finden weitere Informationen und Fragen auf den Seiten des Bundesarbeitsministeriums.

Ebenso hat das Bundeswirtschaftsministerium Sonderseiten erstellt.

Auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände stellt gesondert Informationen zur Verfügung.

Beschäftigte können sich zum Beispiel auf den Seiten des Deutschen Gewerkschaftsbundes informieren.

Ja, die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme während der Kurzarbeitsphase ist möglich.

Erfahren Sie mehr zu den Voraussetzungen und möglichen Förderungen auf unserer Seite Förderung von Weiterbildung .

Arbeitnehmerinnen haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ihnen während der Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kurzarbeit die Beschäftigung verboten ist. Das gilt auch, wenn der Unternehmensteil, dem die Arbeitnehmerin zuzuordnen ist, von Kurzarbeit betroffen ist.

Das mutterschutzrechtliche Leistungsrecht will Frauen vor Diskriminierung schützen. Frauen dürfen laut Gesetz keinen Nachteil haben, wenn sie im Mutterschutz ihre Arbeit unterbrechen. Fallen Beschäftigungsverbote und Kurzarbeit zeitlich zusammen, sind daher Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz zu erbringen.

Schwangere Frauen, die der Arbeitgeber von der Kurzarbeit ausnimmt – etwa aufgrund einer entsprechenden Regelung in einer Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit – oder die einer individuellen Kurzarbeitsvereinbarung nicht zugestimmt haben, sind bereits als nicht von der Kurzarbeit betroffen anzusehen (vgl. BAG, Urt. v. 09.09.1971, 3 AZR 261/70).
Auch Schwangere, die nicht von der Kurzarbeit ausgenommen sind, haben gegebenenfalls Anspruch auf Mutterschaftsleistungen (und daher keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld). Das ist auch der Fall, wenn ihr Betriebsteil in Kurzarbeit ist.

Frauen im Beschäftigungsverbot erhalten während der Kurzarbeit weiterhin Mutterschutzlohn. Frauen, die sich in den Schutzfristen vor und nach der Entbindung gemäß § 3 MuSchG befinden, sind durch die Krankenkasse Mutterschaftsgeld (§ 19 MuSchG) und durch den Arbeitgeber der Arbeitgeberzuschuss (§ 20 MuSchG) zu zahlen. Dies gilt ebenso für stillende Frauen, die einem Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfristen unterliegen. Damit liegt für diese Personengruppe kein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall nach §§ 95 ff. SGB III vor. Ein solcher Entgeltausfall ist jedoch unter anderem Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld.

Für die Höhe der Ansprüche sieht das MuSchG in § 21 besondere Regeln vor. Nach § 21 Abs. 4 MuSchG werden bei der Berechnung des Bemessungsentgelts dauerhafte Änderungen des Entgelts berücksichtigt. Entgeltverminderungen aufgrund von Kurzarbeit zählen jedoch nicht dazu und werden – in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 21 Abs. 2 Ziff. 2 MuSchG – nicht berücksichtigt.

Nein, für Feiertage besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, da ein Entgeltfortzahlungsanspruch vorliegt. Sofern aufgrund einer tarif- oder arbeitsrechtlichen Regelung das Arbeitsentgelt für den Feiertag in Höhe des Kurzarbeitergeldes gezahlt wird, wird dieses Entgelt nicht von der Agentur für Arbeit erstattet. In diesem Fall muss bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes in der Kug-Abrechnungsliste für den Feiertag beim Soll- und Ist-Entgelt das Arbeitsentgelt in voller Höhe berücksichtigt werden.

Ausnahme: Wird in einem Betrieb üblicherweise an Feiertagen gearbeitet (z. B. Hotel- und Gaststättengewerbe), kann für Feiertage eine Zahlung des Kurzarbeitergeldes erfolgen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter an diesem Feiertag auf Grundlage eines Arbeits- oder Dienstplans zur Arbeit vorgesehen war.

Auch Beschäftigte in der Lohnsteuerklasse V oder VI sowie Beschäftigte, die ein Kind mit Wohnsitz im Ausland haben, können einen erhöhten Leistungssatz beim Kurzarbeitergeld erhalten. Dazu müssen sie normalerweise entsprechende Nachweise bei der Agentur für Arbeit einreichen. Die Beschäftigten erhalten dann eine Bescheinigung, die sie bei ihrem Arbeitgeber vorlegen.

Aufgrund der Corona-Krise gilt befristet bis zum 31.12.2021: Die Nachweise werden von den betroffenen Beschäftigten direkt beim Arbeitgeber vorgelegt. Eine Bescheinigung von der Agentur für Arbeit ist in diesem Zeitraum nicht notwendig und wird auch nicht ausgestellt.

Für eine spätere Prüfung (insbesondere für die Abschlussprüfung) muss der Betrieb folgende Nachweise aufbewahren:

  • Für Beschäftigte in der Lohnsteuerklasse V:
    • Auszug der elektronischen Lohnsteuerkarte des Ehegatten oder
    • Bescheinigung des Finanzamtes oder des Arbeitgebers des Ehegatten über die Eintragung der Kinderfreibeträge in dessen elektronischer Lohnsteuerkarte
  • Für Beschäftigte in der Lohnsteuerklasse VI:
    • Auszug der elektronischen Lohnsteuerkarte des Ehegatten
  • Für Beschäftigte, die ein Kind mit Wohnsitz im Ausland haben:
    • Bescheinigung des Finanzamtes, dass dem Steuerpflichtigen ein Steuerfreibetrag für den Unterhalt mindestens eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 EStG gewährt wird
  • Im Ausnahmefall, wenn diese Unterlagen nicht vorhanden sind:
    • Unterlagen über die Zahlung von Kindergeld

Betriebe, die im November 2020 aufgrund von Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen müssen, können eine außerordentliche Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“) erhalten.

Sie können für November 2020 weiterhin Kurzarbeitergeld für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen.

Informationen zur Anrechung von Kurzarbeitergeld erhalten Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.